Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung und Um- und Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen.
Er ist berechtigt Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen.
Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.
Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlasser.
Die Nutzungszeit von Geräten mit starker Geräuschbelästigung beträgt:
Kommt der Pächter den sich aus der Kleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein berechtigt nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung,die beschlossenen Arbeiten bzw. Maßnahmen auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.
Bei Verstößen gegen die Kleingartenordnung kann dem Pächter, unabhängig von eventuellen ordnungsbehördlichen, zivil- oder strafrechtlichen Folgen, nach den Bestimmungen des BKleingG und der Satzung des Vereins der Pachtvertrag gekündigt werden.