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Satzung des Gartenvereins Ostvorstadt 1921 e.V.

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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Kleingartenverein führt den Namen - Gartenverein Ostvorstadt 1921 e.V. - und hat seinen Sitz in 08527 Plauen/Vogtland, Stöckiger Straße 54

Er ist Mitglied im Regionalverband der vogtländischen Kleingärtner und als rechtsfähiger Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der Nr. 60058 eingetragen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein fördert die Kleingärtnerei.
  2. Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten, durch seine Mitglieder, als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage sowie der Vereinsbauten ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
  4. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung, sowie der Rahmenkleingartenordnung des LSK an.
  4. Ein abgeschlossener Pachtvertrag ist an eine Mitgliedschaft gebunden.

§4 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben zw dessen Förderung anstreben, Mitglied sein.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt:
    1. sich am Vereinsleben zu beteiligen
    2. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
    3. alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen
    4. über die Belange des Vereins in der Mitliederversammlung frei ihre Meinung zu äußern
    5. der Beschwerde beim Vorstand
    6. zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins, den Vorstand hinzu zuziehen

§5 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
    1. diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag und die Gartenordnung, sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigt.
    2. die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
    3. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für den nachgewiesenen Verbrauch an Wasser und Energie, einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr. Stromgemeinschaften sind rechtsmäßig eigenständig und sind für anfallende Schäden und deren Behebung zuständig.
    4. für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.
    5. für Ordnung und Sauberkeit im und um seine gepachteten Fläche und in der Anlage zu sorgen.
    6. Zumutbare Dienstleistungen im Auftrage des Vorstandes für den Verein auszuführen.
    7. für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert.
    8. mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes vorliegt (Stempel und Unterschrift).
    9. die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum, sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen.
    10. bei Änderung der Wohnanschrift hat das jeweilige Mitglied, die Änderung unverzüglich dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
    11. ihre Teilnahme an ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung zu sichern und bei Verhinderung den Vorstand schriftlich zu informieren.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. schriftliche Austrittserklärung
    2. Ausschluss
    3. Tod
    4. Auflösung des Vereins
    5. Streichung von der Mitgliederliste
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines Jahres möglich
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
    1. schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder obliegende Pflichten verletzt.
    2. Mitgliederbeschlüsse durch sei Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält.
    3. mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz einer schriftlichen Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seiner Verpflichtung nachkommt.
    4. seine Rechte und Pflichte aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf dritte überträgt.
    5. bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornehmen.
  4. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Woche vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
  5. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zustellung der Entscheidung, schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, über den Ausschluss, ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unzulässig.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
    Alle finanziellen und sonstige Verpflichtungen, sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft, zu erfüllen.
  7. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem Mitglied nicht zugestellt werden muss, erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand, nicht innerhalb von zwei Monaten, von der Absendung der Mahnung an, vollständig entrichtet.
  8. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
  9. Eine Mahnung ist wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand jährlich oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung, schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe, verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder dem Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen der Kleingartenanlage, mit einer Frist von vierzehn Tagen, zu erfolgen. Die Einladung erfolgt durch Anzeigen in den örtlichen Medien.
  3. Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach ablaufender 7Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit, seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitglieder Versammlung geheim erfolgen.
    Stimmenenthaltungen gelten als nicht anwesende Stimmen.
    Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer, vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
    Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.
  7. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
  8. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    1. Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung
    2. Wahl des Vorstandes
    3. Wahl der Kassenprüfer
    4. Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
    5. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen und deren Ersatzleistungen u.a.
    6. Beschlussfassung über Kreditaufnahme und finanzielle Aufwendungen von mehr als 10 000 Euro
    7. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
    8. jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes
    9. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

§9 Der Vorstand

  1. der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
    1. der Vorsitzende des Vereins
    2. der stellvertretende Vorsitzende des Vereins
    3. der 2. stellvertretende Vorsitzende
    4. der Kassierer
    5. der Schriftführer
  2. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig. Der neu gewählte Vorstand übernimmt mit sofortiger Wirkung die Amtsgeschäfte des Vereins und erhält die Vereinsunterlagen innerhalb von 14 Tagen.
  3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Kassierer und zwei Beisitzer.
    Es tritt somit der Paragraf 26 Abs.2 BGB in Kraft. Im Außenverhältnis erfolgt die Vertretung durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder. Der Kassierer kann finanzielle Rechtsgeschäfte allein tätigen. Im Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung durch den Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden.
    Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes, vor Auslaufen der Amtszeit, hat der Vorstand das Recht einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  5. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Steuer bzw. abgaberechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
  7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder an der Vorstandsitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
  8. Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuweisen ist.
  9. Aufgaben des Vorstandes:
    1. laufende Geschäftsführung des Vereins
    2. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
    3. Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
  10. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Arbeitskreise berufen werden.
  11. Rechte des Vorstandes:
    1. Der Vorstand hat insbesondere das Recht, Gartenbesichtigungen durchzuführen. Bei Verdacht von strafbaren Handlungen ist der Vorstand auch berechtigt, die Gartenlaube mit Rechtspflegeorganen zu betreten und zu kontrollieren. Die Mitglieder haben dieses zugewähren und Auskünfte zu erteilen.
    2. Der Vorstand ist berechtigt, bei Pflichtverletzung von Vereinsmitgliedern und Nichteinhaltung der Satzung, Auflagen zu erteilen und Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln festzulegen.
    3. Der Vorstand oder eine vom Vorstand beauftragte Person ist berechtigt, im Gefahrenfall und zur Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Gärten zu betreten.
  12. Pflichten des Vorstands:
    1. Durchführung von Sprechzeiten (entsprechend der Aushänge im Schaukasten) mindestens jedoch einmal im Monat
    2. Auskünfte über Belange des Vereins zu erteilen
    3. Unterstützung bei Schlichtungen von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern

§10 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

  1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und werden mit der Pacht entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.
  2. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs, außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten Zuwendungen aus den Mittel des Vereins laut Beschluss. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.
  5. Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen. Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen.

§11 Die Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer.
  2. Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
  3. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse).
  4. Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfung erstreckt sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

§12 Versicherungen

Für den Verein sind eine Vereinshaftpflicht- und eine Vereinsrechtsschutzversicherung, sowie für Personenschäden durch Unfall während der Tätigkeit, im Auftrage des Vereins, im Verein genutztem Gelände, eine angemessene Gruppenunfallversicherung durch den Vorstand abzuschließen.
Für die gemeinschaftlichen Immobilien des Vereins werden durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter Gebäude und Inhaltsversicherung abgeschlossen.

Jeder Pächter ist für seine baulichen Anlagen versicherungsmäßig selbst verantwortlich.Der Verein kommt nicht für Schäden in den Pachtgärten auf und ist auch nicht für die Beräumung nach einem Schadenfall verantwortlich.

§13 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung oder Aufhebung des Gartenvereins Ostvorstadt 1921 e.V. entscheidet die Mitgliederversammlung, die dazu extra einberufen werden muss. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

Im Falle der Auflösung des Gartenvereins Ostvorstadt 1921 e.V. und des Wegfalles der steuerbegünstigen Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung aller berechtigter Forderungen an die Stadt Plauen zu überweisen. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen.

§14 Inkrafttreten der Satzung

Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

§15 Satzungsänderung

  1. Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbstständig vorzunehmen.

§16 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher wie in männlicher Form

Plauen, den 25.08.2019